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Dienstag, 01. Juni 2010

Fahrverbote in Österreich 2010



Wochenend- und Feiertagsfahrverbot:
Lkw ohne Anhänger und Sattelkfz über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger, wenn das höchste zul. Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt



Zeit:
an Samstagen von 15.00 - 24.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 00.00 - 22.00 Uhr

Feiertage:
1. und 6. Januar, 4. April (Ostersonntag), 5. April (Ostermontag), 1. Mai, 13. Mai (Christi Himmelfahrt), 23. Mai (Pfingstsonntag), 24. Mai (Pfingstmontag), 3. Juni (Fronleichnam), 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember

Strecken: auf dem gesamten österreichischen Straßennetz

Ausnahmen:

  • Sattelzugmaschinen ohne Auflieger;
  • Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Milch oder anderen leicht verderblichen Lebensmitteln *) dienen. Ausschließlich bedeutet, dass jegliche Art von Beiladung - auch in geringem Umfang - unzulässig ist.
  • Leerfahrten - sowohl Leerhinfahrten als auch Leerrückfahrten - im Zusammenhang mit dem Transport leicht verderblicher Lebensmittel bei entsprechendem Nachweis;
  • Fahrten von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken;
  • Fahrten, die der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe oder dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
  • Beförderungen im Vor- und Nachlauf zum kombinierten Verkehr BiSchiff/Schiene/Straße in einem Umkreis von 65 km Luftlinie zu den Häfen Wien Freudenau, Krems a.d. Donau, Enns Hafen, Linz Stadthafen bzw. den Bahnhöfen Brennersee, Grazer Ostbahnhof, Salzburger Hauptbahnhof, Villach-Fürnitz, Wels Verschiebebahnhof, Wiener Südbahnhof, Wörgl. - Durch diese Ausnahme ist auch die Zufahrt auf allen Korridorstrecken zwischen der österreichischen Grenze und den RoLa-Bahnhöfen an den Wochenenden gewährleistet (bei Nachweis eines ausgefüllten CIM/UIRR-Frachtbriefes);
  • Beförderungen von und zu Flughäfen oder Militärflugplätzen, die für Zwecke der Zivilluftfahrt benutzt werden.

In Zweifelsfällen sollten die zuständigen Behörden möglichst schriftlich gefragt werden!

Allgemeines Nachtfahrverbot: Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht

Zeit: 22.00 Uhr - 5.00 Uhr

Strecken: auf dem gesamten österreichischen Straßennetz

Ausnahmen:

  1. Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gem. § 8 b Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967, bei denen eine durch den Hersteller bescheinigte Bestätigung nach § 8 b Abs. 4 KDV mitgeführt wird und die mit einer runden grünen Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, weißem Rand und dem weißen Buchstaben "L" gekennzeichnet sind, welche neben dem vorderen Kfz-Kennzeichen anzubringen ist;
  2. Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs Straße/Schiene bzw. Binnenschifffahrt zu und von den nachstehend aufgeführten Bahnhöfen und Häfen auf folgenden Straßenabschnitten in beiden Fahrtrichtungen:

Wiener Südbahnhof:

  • A 4 Ostautobahn vom Grenzübergang Nickelsdorf bis zur A 23 Südosttangente Wien, weiter über A 23 Südosttangente Wien, Abfahrt Gürtel über Landstraßer Gürtel, Wiedner Gürtel bis Südtirolerplatz, Sonnwendgasse;
  • B 16 Ödenburger Bundesstraße vom Grenzübergang Klingenbach bis zur A 3 Südostautobahn, weiter über A 3 Südostautobahn, B 210 Badener Bundesstraße bis zur A 2 Südautobahn, weiter über A 2 Südautobahn, A 23 Südosttangente Wien, Abfahrt Gürtel über Landstraßer Gürtel, Wiedner Gürtel bis Südtirolerplatz, Sonnwendgasse.

Grazer Ostbahnhof:

  • A 9 Pyhrnautobahn vom Grenzübergang Spielfeld bis zur A 2 Südautobahn, weiter über A 2 Südautobahn, Abfahrt Graz-Ost, Ulrich-Lichtenstein-Gasse, Conrad-von-Hötzendorf-Straße;
  • B 65 Gleisdorfer Bundesstraße vom Grenzübergang Heiligenkreuz bis zur A 2 Südautobahn, weiter über A 2 Südautobahn, Abfahrt Graz-Ost, Ulrich-Lichtenstein-Gasse, Conrad-v.-Hötzendorf-Straße.

Bahnhof Villach-Fürnitz:

  • A11 Karawankenautobahn vom Grenzübergang Rosenbach bis zur A 2 Südautobahn, weiter über A 2 Südautobahn, Ausfahrt Fürnitz, B 83 Kärntner Bundesstraße;
  • A 2 Südautobahn vom Grenzübergang Arnoldstein bis zur Ausfahrt Fürnitz, B 83 Kärntner Bundesstraße.

ÖBB Terminal Wörgl:

  • A 12 Inntalautobahn vom Grenzübergang Kiefersfelden bis zur Ausfahrt Wörgl West und weiter über die B 171 Tirolerstraße.

Verschiebebahnhof Wels:

  • A 8 Innkreisautobahn vom Grenzübergang Suben bis zur A 25 Linzer Autobahn, weiter über A 25 Linzer Autobahn, Terminalausfahrt 13;
  • A 1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis zur Abfahrt Sattledt, weiter über B 138 Pyhrnpass Bundesstraße, B 137 Innviertler Bundesstraße bis zur A 25 Linzer Autobahn, weiter über A 25 Linzer Autobahn, Terminalausfahrt 13;
  • B 310 Mühlviertler Straße vom Grenzübergang Wullowitz bis zur A 7 Mühlkreisautobahn, weiter über A 7 Mühlkreisautobahn, A 1 Westautobahn über A 25 Linzer Autobahn, Terminalausfahrt 13.

Bahnhof Brennersee:

  • A 13 Brennerautobahn vom Grenzübergang Brenner bis zur Abfahrt Brennersee, weiter über B 182 Brenner Bundesstraße.

Salzburger Hauptbahnhof:

  • A 1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis Abfahrt Salzburg Nord (Exit 288), weiter über die Salzburgerstraße, Vogelweiderstraße, Gnigler Straße, Lastenstraße.

Wien Freudenau Hafen CCT:

  • A 4 Ostautobahn vom Grenzübergang Nickelsdorf bis zur Anschlussstelle Wien-Simmeringer Heide, weiter auf der Jedletzbergerstraße (Hauptstraße B 228), Margetinstraße (Hauptstraße B 228), Artillerieplatz, Zinnergasse (Hauptstraße B 14), Freudenauer Hafenstraße (Hauptstraße B 14), Seitenhafenstraße, bis Hafen Freudenau;
  • B 16 Ödenburger Straße vom Grenzübergang Klingenbach bis zur A 3 Südostautobahn, weiter über die A 3 Südostautobahn, weiter über die A 2 Südautobahn, A 23 Südosttangente Wien, A 4 Ostautobahn bis zur Anschlussstelle Wien - Simmeringer Heide, Jedletzbergerstraße (Hauptstraße B 228), Margetinstraße (Hauptstraße B 228), Artillerieplatz, Zinnergasse (Hauptstraße B 14), Freudenauer Hafenstraße (Hauptstraße B 14), Seitenhafenstraße, bis Hafen Freudenau;
  • B 7 Brünner Straße - Hauptstraße B 7 ab dem Grenzübergang Drasenhofen, weiter auf der Hauptstraße B 3, Hauptstraße B 227, A 22 Donauuferautobahn, A 23 Südosttangente Wien, A 4 Ostautobahn bis zur Anschlussstelle Wien - Simmeringer Heide, Jedletzbergerstraße (Hauptstraße B 228), Margetinstraße (Hauptstraße B 228), Artillerieplatz, Zinnergasse (Hauptstraße B 14), Freudenauer Hafenstraße (Hauptstraße B 14), Seitenhafenstraße, bis Hafen Freudenau.

Krems a.d. Donau CCT:

  • B 303 Weinviertler Straße vom Grenzübergang Kleinhaugsdorf bis Stockerau, weiter über die A 22 Donauuferautobahn, S 5 Stockerauer Schnellstraße, Doktor-Franz-Wilhelm-Straße, Karl Mierka Straße; B 2 Waldviertler Straße vom Grenzübergang Neu-Naglberg über Schrems bis Vitis, weiter über die B 36 Zwettler Sraße bis Zwettl und die B 37 Kremser Straße bis Krems, S 5 Stockerauer Schnellstraße, Doktor-Franz-Wilhelm-Straße, Karl Mierka Straße.

Enns Hafen CCT:

  • A 8 Innkreisautobahn vom Grenzübergang Suben bis zur A 25 Welser Autobahn, weiter über die A 25 Welser Autobahn und A 1 Westautobahn bis zur Anschlussstelle Asten-St. Florian, B 1 Wiener Straße (Umfahrung) bis Hafen Enns;
  • A 1 Westautobahn vom Grenzübergang Walserberg bis Anschlussstelle Asten-St. Florian, weiter über die B 1 Wiener Straße (Umfahrung) bis Hafen Enns.

Linz Stadthafen CCT:

  • B 310 Mühlviertler Straße vom Grenzübergang Wullowitz bis Unterweitersdorf, weiter über die A 7 Mühlkreisautobahn bis zur Anschlussstelle Hafenstraße, weiter über die B 129 Hafenstraße, Industriezeile bis Stadthafen Linz;
  • B 310 Mühlviertler Straße vom Grenzübergang Wullowitz bis Unterweitersdorf, weiter über die A 7 Mühlkreisautobahn bis zur Anschlussstelle Hafenstraße, weiter über die B 129 Hafenstraße, Industriezeile, Pummerer Sraße, Saxingerstraße.

Ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag - Schiene, Frachtbrief/Ladeliste - Binnenschiff), aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden, ist bei diesen Fahrten grundsätzlich mitzuführen.

  1. Fahrten, die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen, können nachts nur noch mit lärmarmen Fahrzeugen oder mit einer individuellen Ausnahmegenehmigung durchgeführt werden.

Leerfahrten in Verbindung mit leicht verderblichen Lebensmitteln als auch allgemeiner Art unterliegen grundsätzlich dem Nachtfahrverbot.

Ausnahmegenehmigungen werden im Einzelfall erteilt, vorausgesetzt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt und nachgewiesen werden kann, dass der Transport weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels verlagert werden kann. Ein erhebliches öffentliches Interesse wird dann vorliegen, wenn die Transporte inhaltlich den unter Punkt 3) aufgeführten gleichwertig sind, wie z.B. Beförderungen von frischen Schnittblumen und Topfpflanzen; von Stoffen in Tanks, die beheizt werden müssen, wie aufgeheizter Leim, heißes Bitumen etc.; Transporte zur raschen Behebung katastrophaler Versorgungsengpässe.

In Österreich sind derzeit 125 Straßenstrecken von Fahrverboten betroffen, die nachfolgend nach Bundesländern geordnet aufgeführt sind.

 

Regionale Fahrverbote

Fahrverbotskalender 2010

101. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der für bestimmte Straßen ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge verfügt wird (Fahrverbotskalender 2010)

Auf Grund des § 42 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet:

§ 1. Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist

  1. am 3. April 2010 von 10 bis 15 Uhr, am 2. Juni 2010 von 9 bis 24 Uhr und am 24. Dezember 2010 von 10 bis 22 Uhr auf der Inntalautobahn A 12 und Brennerautobahn A 13, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll;

  2. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 9 bis 15 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Italien oder in einem Land liegt, das über Italien erreicht werden soll und am 2. April 2010 in der Zeit von 0 bis 22 Uhr, wenn das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll, auf der Inntalautobahn A 12 und auf der Brennerautobahn A 13;

  3. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr außerhalb des Ortsgebietes in beiden Fahrtrichtungen auf der
    a) Loferer Straße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    b) Ennstal Straße B 320 beginnend bei Straßenkilometer 4,500;
    c) Seefelder Straße B 177 im gesamten Bereich;
    d) Fernpassstraße B 179 von Nassereith bis Biberwier;
    e) Achensee Straße B 181 im gesamten Bereich;

  4. an allen Samstagen vom 3. Juli 2010 bis einschließlich 28. August 2010 in der Zeit von 8 bis 15 Uhr auf der Ost Autobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze Nickels- dorf in beiden Fahrtrichtungen, ausgenommen Ziel- und Quellverkehre nach und aus den Bezirken Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Bruck an der Leitha, Gänserndorf und Wien Umgebung

verboten.

§ 2. (1) Ausgenommen von den in § 1 Z 1, 2, 3 und 4 genannten Fahrverboten sind:

  1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwa- gen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Ös- terreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;

  2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;

  3. Fahrten, deren Ziel in Italien liegt oder über Italien erreicht wird, wenn sie während des Zeitrau- mes gemäß § 1 Z 1 oder 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Italien ausgenommen sind;

  4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird, wenn sie während des Zeitraumes gemäß § 1 Z 2 auf der Inntalautobahn A 12 oder Brennerautobahn A 13 durchgeführt werden und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind.

(2) Ausgenommen von den in § 1 Z 3 und 4 genannten Fahrverboten sind Fahrten mit Leerfahrzeugen in der Zeit bis 10 Uhr bis zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes, dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem Firmenkraftfahrzeug bereitstellt.

§ 3. Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.